Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Stand: 02. April. 2026

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren und Dienstleistungen durch KaWä GmbH, Langackerstrasse 32, 6330 Cham, Kanton Zug, Schweiz („Unternehmen“), bei Lieferanten („Lieferant“).

Geltungsbereich

Diese Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen des Unternehmens.

Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.

Bestellung und Bestellbestätigung

Bestellungen erfolgen schriftlich, einschliesslich per E-Mail oder elektronischen Bestellsystemen.

Der Lieferant bestätigt Bestellungen innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen.

Preise

Sofern nicht anders vereinbart:

  • gelten Festpreise
  • beinhalten Preise Verpackung, Transport, Versicherung und Nebenkosten
  • Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Abtretung und Untervergabe

Der Lieferant darf den Auftrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens weder abtreten noch wesentliche Teile des Auftrags an Dritte vergeben.

Lieferung und Incoterms

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP (Delivered Duty Paid) an den vom Unternehmen angegebenen Lieferort gemäss den jeweils gültigen Incoterms® der Internationalen Handelskammer (ICC).

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht erst mit Eingang der Ware am vereinbarten Lieferort auf das Unternehmen über.

Prüfung und Abnahme

Das Unternehmen ist berechtigt, die gelieferten Waren innerhalb angemessener Frist zu prüfen.

Mangelhafte oder nicht vertragsgemässe Waren können zurückgewiesen werden.

Gewährleistung

Der Lieferant gewährleistet, dass Produkte:

  • den vereinbarten Spezifikationen entsprechen
  • frei von Mängeln sind
  • den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Produktkonformität

Der Lieferant garantiert die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz und der Europäischen Union.

REACH und RoHS

Der Lieferant stellt sicher, dass die Produkte den Anforderungen der REACH-Verordnung sowie der RoHS-Richtlinie entsprechen.

CBAM

Soweit anwendbar, stellt der Lieferant alle erforderlichen Daten zur Einhaltung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bereit.

Nachhaltigkeit und ESG

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der zehn Prinzipien des UN Global Compacts und zu verantwortungsvollen Geschäfts- und Umweltpraktiken.

Menschenrechte und Arbeitsstandards

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung international anerkannter Arbeits- und Menschenrechtsstandards.

Gesetzeskonformität

Der Lieferant hält alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere in Bezug auf Exportkontrolle, Sanktionen, Steuervorschriften und Umweltrecht.

Qualitäts- und Managementsysteme

Lieferanten sollen geeignete Managementsysteme betreiben, vorzugsweise gemäss:

  • ISO 9001
  • ISO 14001
  • ISO 27001
  • ISO 45001.

Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gegebenenfalls der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

IT-Sicherheit

Lieferanten müssen angemessene IT-Sicherheitsmassnahmen implementieren, vorzugsweise gemäss ISO 27001 oder vergleichbaren Standards.

Vertraulichkeit

Alle vom Unternehmen bereitgestellten Informationen sind vertraulich zu behandeln.

Risikomanagement

Der Lieferant verpflichtet sich zu angemessenen Massnahmen zur Sicherstellung der Lieferfähigkeit sowie zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen.

Dokumentation und Zoll

Der Lieferant stellt alle für den Transport, die Zollabwicklung und die regulatorischen Anforderungen notwendigen Dokumente bereit.

Versicherung

Der Lieferant muss angemessene Versicherungen, insbesondere Produkthaftpflichtversicherungen, unterhalten.

Auditrecht

Das Unternehmen ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen und regulatorischen Anforderungen beim Lieferanten zu überprüfen.

Rechnungen und Zahlung

Rechnungen müssen die Bestellnummer enthalten.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Haftung

Der Lieferant haftet für Schäden aus mangelhaften Produkten oder Vertragsverletzungen.

Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Ereignisse höherer Gewalt ausserhalb ihres Einflussbereichs.

Vertragsbeendigung

Das Unternehmen kann Bestellungen bei wesentlichen Vertragsverletzungen oder regulatorischen Verstössen kündigen.

Anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Zug, Kanton Zug, Schweiz.